Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 554

Der Ausschuss für Gefahrstoffe (TRGS) hat die TRGS 554 – Technische Regeln für Gefahrstoffe – Abgase von Dieselmotoren – überarbeitet und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziale im Gemeinsamen Ministerialblatt im Oktober 2008 bekannt gegeben. Diese TRGS 554 gilt für Tätigkeiten in Arbeitsbereichen, in denen Abgase von Dieselmotoren in der Luft an Arbeitsplätzen auftreten können. Die Regelungen und Erläuterungen mit Anhängen sind wesentlich deutlicher und umfangreicher als die erste Fassung.

Im Wesentlichen ergeben sich aus unserer Sicht daraus folgende Erkenntnisse, die in Zukunft stärker beachtet und umgesetzt werden müssen.

  • Die TRGS umfasst als Wirkungsbereich alle Werkstatthallen, Fertigungshallen, Lagerhallen oder Silounterfahrten, Bauarbeiten unter Tage, Schiffsräume und Abstellbereiche.
  • Als Fahrzeuge mit Dieselpartikelfiltern werden nur Erstausgerüstete Fahrzeuge angesehen.
  • Fahrzeuge mit nachgerüsteten Dieselpartikelfiltern müssen zur Gültigkeit in der TRGS einen Wirkungsgrad > 90% haben, mit automatischer Regeneration und Funktionssicherung ausgerüstet sein. Das ist häufig in der Praxis nicht der Fall.
  • Wenn die Regelungen dieser TRGS nicht eingehalten werden, müssen gleichwertige Maßnahmen ergriffen werden(!)
  • Außerdem muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und dokumentiert werden. Der erhebliche Umfang der DME in LKW- und Omnibuswerkstätten wird vorausgesetzt. In Mischbetrieben (Otto- und Dieselmotoren) sind Maßnahmen erforderlich, die die Abgaskomponenten beider Antriebstechniken entfernen oder mindern. Wir werden bei der
    Erstellung der Gefährdungsbeurteilung behilflich sein mit einer Checkliste, die sich im Aufbau befindet.
  • Unter 4.2.5 der TRGS wird noch einmal darauf hingewiesen, dass die Abgas-Absauganlagen mit Ventilatoren betrieben werden müssen, die Abgase vollständig zu erfassen sind und bei Fahrzeugen mit Dieselpartikelfiltern die Schläuche für die max. Temperatur ausgelegt werden müssen. Des Weiteren müssen die Anlagen ausreichend dimensioniert werden nach den dort im Anhang genannten Diagrammen, sowie unserer eigenen erweiterten Diagrammen für Motoren im betriebenen Lastzustand (LPS, Land- und Baumaschinen, Notstromaggregate und bei Gleisfahrzeugen).
  • Außerdem sind alle Abgasabsauganlagen einer jährlichen Prüfung und Wartung zu unterziehen. Im Anhang 7 der TRGS wird für AU-Prüfungen dann noch die Prüfmethode erläutert, welche nach dem BG/BIA/ ASA – Verfahren zu erfolgen hat (mit Unterdruckmessgerät und kalibriertem Messrohr).
  • Unter 4.4 dieser TRGS wird die persönliche Schutzausrüstung mit Atemschutz bei überschreiten vorgegebener Expositionshöhen erläutert. Diese soll dann zusätzlich in absehbarer Zeit durch einen Risiko basierten Grenzwert mit Akzeptanzschwelle (Risiko 4:10.000) und einer Toleranzschwelle (4:1.000) ersetzt werden. Zwischen diesen beiden Werten sind immer Maßnahmen zur Verminderung oder Verhinderung von DME zu ergreifen. Siehe auch Bekanntmachung 910 vom November 2008 der BAUA. Dies wird erhebliche Auswirkungen haben auf alle Branchen (KFZ- Werkstätten, Land- und Baumaschinen, Gleisfahrzeuge, Feuerwehren und weitere Abstellbereiche) in unserem Segment. Daher wird man nicht umhin kommen in Zukunft zusätzliche Abgasabsauganlagen beim Ein- und Ausfahren von gröößeren Werkstätten mit längeren Fahrwegen, sowie von Feuerwehrgerätehäusern anzuschaffen. Auch ist die Grundsatzplanung speziell von großen PKW-Betrieben zu überprüfen. Unter 4.2 Instandsetzungsbereiche und unter Punkt 4.3(5) der TRGS wird das noch einmal konkretisiert.
  • Eine Betriebsanweisung für DME wie in Anlage 2 der TRGS wird in Zukunft bei allen unseren Abgasabsauganlagen in Deutschland als Musterexemplar mit ausgeliefert werden!
  • Auch die bei der Abgasmessung durch das Abgas – Testgerät geleiteten Abgase müssen laut Anlage 3 der TRGS abgesaugt werden. Hier findet ein Informationsaustausch mit den Herstellern von diesen Testgeräten im Rahmen des ASA Bundesverbandes statt.
  • Des Weiteren wird unter 4.2 Instandsetzungsbereiche aufgeführt, dass Arbeitsgruben wieder mit einer Grubenentlüftung zu versehen sind.
  • In ganz oder teilweise geschlossenen Hallen müssen die anliefernden Fahrzeuge mit Abgasabsaugungen versehen werden, sofern die Motoren nicht mit DPF ausgerüstet sind
    (Speditionen, Paketfirmen und Industriefirmen).
  • In Anlage 5 der TRGS sind die Abstellbereiche in der Anlage beschrieben. Auch hier heißt es, dass beim Starten und Ausfahren die DME am Abgasaustritt zu erfassen sind gemäß Nr. 4.2.5. Nur wenn sich im Abstellbereich keine Personen aufhalten kann darauf verzichtet werden. Speziell bei Feuerwehrgerätehäusern dürfte das kaum umzusetzen sein ohne
    erheblichen Zeitverlust im Alarmfall.

Bei weiteren Fragen oder Anregungen wenden Sie sich bitte an den Unterzeichner dieser Information.

s.tec Germany GmbH
Jürgen Spieker
Tel. 02331-36279-0
Fax. 02331-36279-36
E-Mail: spieker@s-tec-germany.de

Statement Technik TRGS 554 (pdf)

Original TRGS 554 (pdf)